Haftpflicht

ZLV-Mitglieder sind bei Grobfahrlässigkeit versichert

Mit der fristgerechten Bezahlung des Mitgliederbeitrages sind ZLV-Mitglieder automatisch bei Grobfahrlässigkeit versichert, auch in Bezug auf strafrechtliche Prozesse!

Gemäss § 6 in Verbindung mit § 2 Haftungsgesetz (HG, LS 170.1) haftet die Gemeinde für Schäden, welche ihre Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Ausgeschlossen ist somit, dass Eltern Lehr- und Betreuungspersonen direkt für Schadenersatzansprüche finanziell zur Verantwortung ziehen können.

Eine allfällige Haftung der Schulgemeinde als Arbeitgeberin für die finanziellen Folgen einer Schädigung eines Kindes tritt nur dann ein, wenn der Schaden auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von Angestellten zurückzuführen ist bzw. mit zumutbaren Aufsichtsmassnahmen hätte verhindert werden können.

Wird die  Schulgemeinde unter diesen Voraussetzungen schadenersatzpflichtig, fällt ein Rückgriff auf den oder die sorgfaltswidrig handelnde Lehr- oder Betreuungsperson nur dann in Betracht, wenn dieser Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist Ermessenssache und nicht einfach. Laut Bundesgericht ist die Fahrlässigkeit dann grob, wenn der Haftpflichtige unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (leichte Fahrlässigkeit - „das kann passieren", grobe Fahrlässigkeit - „das darf nicht passieren"). Der Begriff „grobe Fahrlässigkeit" ist stets mit einem schweren Vorwurf verbunden; er kommt einer moralischen Verurteilung gleich. Grobfahrlässig würde beispielsweise eine Lehrperson handeln, die ungenügend ausgerüstet, ohne Notfallapotheke und Natel eine Klasse auf der Schulreise in unwegsames Gelände oder auf einen schwierigen Bergpfad führen würde.