Fragen und Antworten
Corona-Virus-Pandemie
Auf was stützt sich der ZLV bei der Beurteilung der Corona-Pandemie-Massnahmen in den Schulen?
Wie stellt sich der ZLV zur Maskenpflicht für Lehrpersonen und Schüler/innen?
Müssen Lehrpersonen aus Risikogruppen (u.a. Schwangere) Präsenzunterricht geben?
Was machen Lehrpersonen, wenn ein eigenes Kind krank ist?
Was gilt, wenn ein eigenes Kind in Quarantäne muss?
Müssen Lehrpersonen mit im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen aus Risikogruppen Präsenzunterricht geben?
Müssen Lehrpersonen im Unterricht eine Maske tragen?
Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Lehrpersonen
(aktualisiert am 20. Dezember 2021)
Auf was stützt sich der ZLV bei der Beurteilung der Corona-Pandemie-Massnahmen in den Schulen?
Der ZLV verlässt sich bei der Einschätzung von medizinischen und epidemiologischen Massnahmen auf die entsprechenden Fachleute und offiziellen Stellen. Wir orientieren uns deshalb an den Vorgaben und Empfehlungen des Kantons, des Bundes, des BAG und der wissenschaftlichen Taskforce des Bundes und unterstützen diese.
Wie stellt sich der ZLV zur Maskenpflicht für Lehrpersonen und Schüler/innen?
Das Tragen von Masken hat Auswirkungen auf die Beziehungsarbeit und auf die Kommunikation im Unterricht, das ist unbestritten. Gleichzeitig senken Masken das Infektionsrisiko erwiesenermassen sehr deutlich. Weit dramatischer sind die Auswirkungen von Schulschliessungen und Fernunterricht. Der ZLV orientiert sich daher an folgendem Grundsatz: Lieber keine Masken als Masken, aber lieber Masken als Schulschliessungen und Fernunterricht.
Müssen Lehrpersonen aus Risikogruppen (u.a. Schwangere) Präsenzunterricht geben?
Ja. Das Volksschulamt schreibt in der Weisung vom 18. September 2020:
«Der Bundesrat hat aufgrund der epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen, dass ein besonderer Schutz von Personen ab 65 Jahren oder mit bestimmten Grunderkrankungen am Arbeitsplatz über die grundlegenden Schutzmassnahmen hinaus nicht mehr notwendig ist. Es gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. (…) Neu zählen auch schwangere Lehrerinnen und Schulleiterinnen zu den besonders gefährdeten Personen. Die oben erwähnte Regelung gilt auch für sie.»
Der ZLV kritisiert den Absolutheitscharakter der entsprechenden Weisungen. Rechtliche Abklärungen bezüglich schwangerer Lehrerinnen kommen zum Schluss, dass der bundesrechtlich geregelte Mutterschaftsschutz potenziell verletzt wird, wenn nicht eine sorgfältige Risikoanalyse der individuellen Situation vor Ort durchgeführt wird. Zusammen mit SekZH hat der ZLV das Volksschulamt über diesen Missstand in Kenntnis gesetzt und wartet derzeit auf eine Reaktion.
Wichtiger Hinweis:
Der ZLV empfiehlt allen Lehrpersonen, welche einer gesundheitlichen Risikogruppe angehören, sich für eine Gefährdungsanalyse am Arbeitsplatz mit der Schulleitung sowie der eigenen Ärztin / dem eigenen Arzt zu beraten.
Was gilt, wenn ein eigenes Kind krank ist?
Solange es sich nicht um eine Corona-Infektion handelt, gelten die bisher üblichen Regeln. Eine Lehrperson kann bis maximal 5 Tage zuhause bleiben, um ihr Kind zu pflegen (bezahlter Urlaub). Wenn ein Kind an einer Corona-Infektion erkrankt, gelten die entsprechenden Isolations- und Quarantäne-Regeln.
Was gilt, wenn ein eigenes Kind in Quarantäne muss?
Das Volksschulamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lehrpersonen in diesem Fall keinen Anspruch bezahlten Urlaub haben (anders als im Krankheitsfall des eigenen Kindes, siehe oben). Das Gesetz regelt diesen Umstand nicht.
Der ZLV kritisiert diese Auslegung des Gesetzes durch das VSA scharf und fordert, dass bei eigenen Kindern in Quarantäne umgehend der gleiche Anspruch auf bezahlten Urlaub gewährt wird, wie er im Krankheitsfall eigener Kinder gesetzlich zugesichert ist.
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 4. Tag haben Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist, Anspruch auf eine Entschädigung für Erwerbsausfall. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet und muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantrag werden. (https://www.ahv-iv.ch/corona)
Müssen Lehrpersonen mit im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen aus Risikogruppen Präsenzunterricht geben?
Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht für seine Angestellten wahrzunehmen. Eine darüber hinaus gehende Fürsorgepflicht für weitere Familienmitglieder, Mitbewohner oder enge Bekannte ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Entsprechend sind die Schutzmassnahmen des BAG in erster Linie zuhause bzw. bei der betroffenen besonders gefährdeten Person umzusetzen.
Für den Präsenzunterricht ist die Anwesenheit der gesunden Lehrperson vor Ort zwingend. Deshalb kann der Lehrperson in diesem Fall kein Homeoffice bzw. Fernunterricht gewährt werden.
Auf Antrag der Lehrperson kann die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs geprüft werden.
Müssen Lehrpersonen im Unterricht eine Maske tragen?
Seit dem 19. Oktober 2020 gilt in den Schulhäusern und auf dem Schulareal eine generelle Maskenpflicht für alle erwachsenen Personen, auch für die Lehrpersonen. Unterrichts- und Betreuungssequenzen sind von dieser Maskenpflicht ausgenommen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (auch zu den Schülerinnen und Schülern) eingehalten werden kann oder wenn anderweitige Schutzvorkehrungen den Schutz ausreichend sicherstellen (z.B. Plexiglaswände). In allen anderen Fällen muss eine Maske getragen werden.
Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Lehrpersonen
Gemäss Punkt 2.2.1 der aktuellen personalrechtlichen Weisungen des VSA sorgt die Schulleitung im Rahmen der Fürsorgepflicht für ausreichende Schutzmassnahmen, die auch besonders gefährdeten Lehrpersonen (inkl. schwangere Lehrerinnen) ermöglichen, den Präsenzunterricht zu erteilen.
Die Kosten für die Schutzmassnahmen trägt die Schule. Wenn die besonders gefährdete Lehrperson – nach vorgängiger Rücksprache und Bewilligung mit der Schulleitung – selber die Schutzmasken besorgt, sind ihr die Kosten zurückzuerstatten.
Wird einer besonders gefährdeten Lehrpersonen, vom Arzt das Tragen einer FFP2-Schutzmaske empfohlen, muss die Schule die Kosten dafür tragen. Dazu genügt es, der Schulleitung ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen. Bei Schwierigkeiten setzen Sie sich am besten direkt mit unserer Beratungsstelle in Verbindung: beratung(at)zlv.ch. Für Mitglieder ist die Beratung kostenlos.